Wettbewerbsrecht
Kartellrecht
Das EU-Kartellrecht erlangt eine immer größere Bedeutung. Sie besteht für alle in der EU aktiven Firmen, namentlich auch aus den USA. Daher erfolgte eine Übersetzung ins Englische (Frenz, Handbook of EU Competition Law, 2016).
Das praktische Gewicht liegt vor allem in den immens hohen Bußgeldern, die verhängt werden. Diese werden zumindest in die Nähe strafrechtlicher Sanktionen gerückt, woraus sich einschneidende Konsequenzen ergeben. Insbesondere ist die Europäische Menschenrechtskonvention einschlägig. Diese stellt selbst die Zuständigkeit der Kommission infrage, solche Bußgelder zu verhängen.
Jedenfalls aber ergeben sich aus der EMRK und den elementaren Verfahrensgrundsätzen im strafrechtlichen Bereich, welche auch in die EGRC Eingang gefunden haben, maßgebliche Sicherungen wie die Grundsätze ne bis in idem, nulla poena sine culpa und in dubio pro reo. Bloße Vermutungen können schwerlich ausreichen.
Entgegen dem EuGH im Urteil Schenker ist auch ein Verbotsirrtum zuzulassen. Im materiellen Kartellrecht ergaben sich ebenfalls wichtige Entwicklungen. Besonders brisant ist die Frage der Zurechnung des Verhaltens von Tochter- und Schwestergesellschaften sowie die Austarierung zwischen freiem unternehmerischen Verhalten und dem Angewiesensein anderer Unternehmen auf Zugang etwa zu Plattformen.
Dafür stehen insbesondere die Microsoft-Urteile. Sie haben daher praktische Konsequenzen auch für Industrie 4.0, wo es auch um den Zugang zu Software und einer Cloud geht, selbst wenn hier beherrschende Unternehmen auftreten. Das Kartellverfahren wurde durch den Konflikt zwischen Kronzeugenschutz und Akteneinsichtsrecht überschattet (Urteile Pfleiderer, Donau Chemie). In der Fusionskontrolle, die durch die vermehrten Firmenzusammenschlüsse wieder stärker ins Blickfeld rückt, waren wichtige Zuständigkeitsfragen Gegenstand der Entscheidungspraxis (Fall Holcim).